Erläuterung: Neues Befreiungsverfahren von der Rundfunkgebührenpflicht In Abhängigkeit von der Ratifizierung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages entfällt die bisherige Befreiungsverordnung. Mit § 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen wurde die Antragstellung neu geregelt. Die Zuständigkeit der Sozialbehörden entfällt. Das Befreiungsverfahren wird von der GEZ selbst durchgeführt. Anträge sind weiterhin bei den üblichen Sozialbehörden (also auch bei der Gemeinde) erhältlich. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Befreiung aufgrund geringen Einkommens. Bisher berechnete die Sozialbehörde nach den Sozialhilferegelsatz die Berechtigung zur Befreiung der Gebührenpflicht.
Erforderlich: In Zukunft befreit die GEZ nur mehr Teilnehmer mit folgenden Nachweisen:
Aktueller Grundsicherungsbescheid
Aktueller Sozialhilfebescheid
Aktueller ALG II-Bescheid
Aktueller BAföG-Bescheid (bei Studenten, die nicht bei ihren Eltern leben)
Aktuelle Leistungsbescheide nach dem SGB, BVG, oder LAG
Für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises gilt weiterhin die Vorlage dieses Ausweises mit dem RF-Merkzeichen. Ausgehändigte Anträge sind direkt an die GEZ 50656 Köln zu senden.