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Kreis-Entbindungs-Anstalt in Regensburg

 
 

Markt Postbauer-Heng

Heimatpflege


Die Kreis-Entbindungs-Anstalt in Regensburg

von Herrn Dr. Helmut Bode

Bei der Durchsicht von Einwohnerstatistiken des 19. Jahrhunderts, so z. B. der in den Neumarkter Wochenblättern veröffentlichten, fallen sehr häufig unter den Rubriken Geburten der Eintrag „unehelich“ und unter Todesfälle die Einträge „bei der Geburt verstorben“ bzw. „totgeboren“ auf.

Die Ursachen für die Todesfälle waren oft neben mangelnder Hygiene bei der Geburt auch, dass die unverheirateten Schwangeren – unverheiratete Weibspersonen – sowohl die Schwangerschaft, als auch die Geburt verheimlichen wollten und somit diese heimlich und ohne Hilfe vonstatten ging.

Dies mögen u. a. die Beweggründe für die Landrats-Versammlung im Jahre 1868 gewesen sein, in Regensburg eine Kreis-Entbindungs-Anstalt mit dem Zweck zu gründen:
  • armen und minderbemittelten Schwangeren gegen geringen Verpflegungsbeitrag Unterkunft und Geburtshilfe zu leisten,
  • auch bemittelten Schwangeren, welche ihre Niederkunft geheim zu halten veranlasst sind, eine Zufluchtsstätte zu gewähren.

Im Dezember 1903 wurde diese, zunächst für den Regierungsbezirk der Oberpfalz sowie für Regensburg zuständige Anstalt auf „Pfleglinge“, die aus anderen Kreisen und dem Ausland stammten, erweitert.

Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt war dem ärztlichen Vorstand übertragen, dem im ärztlichen Dienst und zur Stellvertretung ein Hilfsarzt beigegeben war.  Die Hebamme der Anstalt musste im Anstaltsgebäude wohnen und hatte die am 9. Juni 1899 erlassenen „Dienstanweisung für Hebammen des Königreichs Bayern“ genau und gewissenhaft zu erfüllen. Für die Pflege und den Dienst der Pfleglinge, sowie für die ökonomischen Verrichtungen stand das erforderliche Dienstpersonal zur Verfügung.

Die Kreisentbindungsanstalt diente in erster Linie zur Aufnahme solcher Schwangerer, welche bereits der Entbindung nahe standen. Die Schwangere oder Gebärende hatte sich über ihre Heimat, ihren Stand und Beruf, ihre Stellung, ihr Religionsbekenntnis sowie über Familien- und Vermögensverhältnisse legal auszuweisen. Die Maximaldauer des Aufenthalts war in der Regel auf sechs Wochen bemessen. Ausnahmen waren u. a. wenn arme Schwangere einer geburtshilflichen Behandlung in der frühen Zeit der Schwangerschaft oder Wöchnerinnen noch weiterer ärztlicher Behandlung bedurften.

Nach der Zeit des Wochenbettes, welches in der Regel von der Geburt des Kindes an neun Tagen dauert, waren die Pfleglinge aus der Anstalt zu entlassen. Neugeborene waren binnen 24 Stunden nach der Geburt aus der Anstalt zu entfernen, wenn dieselben nicht von den Müttern an der Brust genährt werden wollten. Die Verpflegung der Schwangeren und Wöchnerinnen erfolgte in einer II. und einer III. Klasse, eine Aufnahme in der I. Klasse war aus räumlichen Gründen nicht möglich. Die Gebühren betrugen, gestaffelt nach Angehörigen aus dem Regierungsbezirk Oberpfalz und Regensburg, aus den übrigen Regierungsbezirken des Königreichs und für Angehörige anderer Staaten:
  • in der II. Klasse täglich von 1,80 M bis 2,50 M
  • in der III. Klasse 1,00 M bis 1,50 M.
Die Entbindungsgebühr betrug 7,00 M bzw. 5 M, hinzu kamen noch die Taufgebühr und 0,70 M für die Wärterin. Weitere Zahlungen durften nicht gefordert werden. War die Aufgenommene mittellos und besaß auch keine alimentationspflichtigen zahlungsbereiten Verwandten, so fielen die betreffenden Kosten der Heimatgemeinde zur Last, worüber der Armenpflegschaftsrat der ersatzpflichtigen Gemeinde sofort zu benachrichtigen war. Für die Unterbringung waren je nach Klasse nicht mehr als 2 bzw. 4 Pfleglinge pro Zimmer zugelassen.

Die Pfleglinge der III. Klasse konnten während ihres Aufenthaltes in der Anstalt zu häuslichen und ökonomischen Arbeiten und Beschäftigungen, soweit es ihr Zustand erlaubte, herangezogen werden. Während des Aufenthaltes war ohne Genehmigung des Vorstandes ein vorübergehendes Verlassen der Anstalt ebenso untersagt, wie der Besuch in den Zimmern der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen. Ebenso bedurfte der Eintritt Fremder in die Anstalt der Erlaubnis des Vorstandes.

Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten, sowie in allen Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der Luft in allen Zimmern war sorgfältig zu achten. Der Anstaltsvorstand hatte ein eigenes Vormerkungsbuch mit folgenden Rubriken zu führen:
  1. Vor- und Zuname, dann Geburtsort eines jeden aufgenommenen Pfleglings
  2. Jahr und Eintrittstag in die Anstalt,
  3. Verlauf der Schwangerschaft im Hause mit dem Beisatz, in welchem Monat der Schwangerschaft die Aufgenommene bei ihrem Eintritt stand,
  4. Zeitpunkt der Entbindung,
  5. wichtige und für die Geburtshilfe merkwürdige Ereignisse,
  6. Tag der Entlassung aus der Anstalt, mit oder ohne Kind,
  7. Bemerkung, in welcher Klasse die Aufnahme stattgefunden hat.
Die Einsicht in dieses Vormerkungsbuch war ohne spezielle Genehmigung der Kreisregierung Niemandem gestattet. Der Vorstand der Anstalt, sowie das Dienstpersonal hatten die Verhältnisse der Pfleglinge als Amtsgeheimnis zu behandeln. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Behandlung der Pfleglinge bildete die erste Pflicht aller Bediensteten der Anstalt. Diese Einrichtung hat sicherlich mancher Schwangeren geholfen in Ruhe und unter Obhut ihr Kind gesund zur Welt zu bringen und ihre und ihres Kindes Gesundheit zu erhalten.

Quelle: Königlich Bayerisches Kreis=Amtsblatt der Oberpfalz und von Regensburg, Nr. 31 vom 30. Dezember 1903

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